Inhaltsverzeichnis
I Selbstbestimmung. 2
§ 1 Name und Sitz des Vereins. 2
§ 2 Grundsätze und Aufgaben. 2
§ 3 Zweck und Gemeinnützigkeit 2
§ 4 Mitgliedschaft 3
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder 3
§ 6 Ehrenmitgliedschaft 3
II Organe und Ausschüsse. 3
§ 7 Organe des Vereins. 3
§ 8 Durchführung der Generalversammlung. 4
§ 9 Aufgaben und Zuständigkeiten der Generalversammlung. 4
§ 10 Zusammensetzung des Vorstandes. 5
§ 11 Wahl des Vorstandes. 5
§ 12 Verfahren des Vorstandes. 6
§ 13 Außenvertretung des Vorstandes. 6
§ 14 Zuständigkeit und Aufgaben des Vorstandes. 6
§ 15 Vereinsjugend. 6
§ 16 Ausschüsse. 7
III Schlussbestimmungen. 7
§ 17 Auflösung. 7
§ 18 Inkrafttreten. 7
Der Verein heißt "Städtischer Musikverein Erkelenz e. V. (gegründet 1829)" und hat seinen Sitz in Erkelenz. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Erkelenz eingetragen.
1. Der Verein erfüllt seine Aufgaben nach den Grundsätzen der „Bundesvereinigung Deutscher Musikverbände e.V.“, dessen Mitglied er ist. Er dient der Erhaltung, Pflege und Förderung der Volksmusik.
2. Insbesondere will er dazu beitragen, in der Stadt Erkelenz das Musikleben zu bereichern. Er ist bereit, bei öffentlichen Veranstaltungen der Stadt, der Kirchengemeinden und der Bürgerschaft mitzuwirken, soweit dies gewünscht wird und möglich ist.
3. Weiteres Vereinsziel ist die Jugendförderung und die Heranführung der Jugend an das Brauchtum.
§ 3 Zweck und Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und mittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstig werden.
4. Zweck des Vereins ist die Förderung des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings sowie der Jugendhilfe.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht in dem der Verein:
4.1 vor allem Jugendliche einer musikalischen Ausbildung zuführt,
4.2 regelmäßig Übungsabende durchführt,
4.3 theoretisch und praktisch musikalische Weiterbildung betreibt,
4.4 Instrumente, Notenmaterial und Literatur bereithält und bereitstellt, soweit ihm dies möglich ist und
4.5 Konzerte und Platzmusiken veranstaltet und an beweglichen Musikveranstaltungen teilnimmt.
5. Der Verein arbeitet selbstlos und uneigennützig und strebt bürgerschaftsnahe und bürgerschaftseigentümliche Kulturvermittlung an.
1. Der Verein besteht aus aktiven und fördernden Mitgliedern.
1.1 Aktive Mitglieder sind, die im Rahmen des Vereins und nach dessen Zielsetzung tätig sind und sich an der
Verwirklichung dieser Ziele nach innen außen persönlich beteiligen.
1.2 Fördernde Mitglieder sind, die die Ziele des Vereins nach innen und außen tatkräftig unterstützen, ohne persönlich aktiv an der musikalischen Arbeit des Vereins mitzuwirken.
2. Mitglieder werden durch den Vorstand aufgenommen. Förderndes Mitglied kann nur werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat. Entscheidet der Vorstand ablehnend, kann die Generalversammlung angerufen werden; diese entscheidet endgültig.
3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
3.1 Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres zulässig und muss spätestens am 30. September schriftlich oder zur Niederschrift beim Vorstand erklärt werden.
3.2 Durch den Vorstand kann ein Mitglied ausgeschlossen werden, das gegen die Interessen oder das Ansehendes Vereins verstoßen hat. Gegen diesen Entscheid des Vorstandes kann die Generalversammlung angerufen werden; diese entscheidet endgültig.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind berechtigt, an der Generalversammlung teilzunehmen und von ihrem Stimmrecht Gebrauch zu machen.
2. Aktive Mitglieder und die Mitglieder des Vorstandes zahlen einen Beitrag, dessen Höhe von der Generalversammlung festgesetzt wird.
3. Fördernde Mitglieder haben einen von der Generalversammlung zu beschließenden Mindestbeitrag zu entrichten.
4. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Aufgaben des Vereins zu unterstützen und die Beschlüsse der Organe des Vereins durchzuführen.
5. Die aktiven Mitglieder sind verpflichtet, an den Musikproben und Auftritten teilzunehmen.
1. Personen, die sich um die Volksmusik oder den Verein besonders verdient gemacht haben, können vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Der Vorstand kann ein solches Vorhaben der Generalversammlung zur Entscheidung vorlegen.
2. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und haben zu allen Veranstaltungen des Vereins freien Zutritt.
Organe des Vereins sind:
1 die Generalversammlung
2 der Vorstand und
3 die Jugendversammlung
§ 8 Durchführung der Generalversammlung
1 Im ersten Jahresviertel findet jährlich die ordentliche Generalversammlung statt. Sie wird vom Vorsitzenden durch einfachen Brief an alle Mitglieder einberufen; dabei ist eine Frist von 2 Wochen einzuhalten und die Tagesordnung bekannt zu geben.
2 Außerordentliche Generalversammlungen können bei Bedarf vom Vorsitzenden einberufen werden. Sie müssen vom Vorsitzenden einberufen werden, wenn dies von mindestens einem Zehntel der Mitglieder über 18 Jahre unter Angabe von Gründen beim Vorstand beantragt wird. Im Übrigen ist nach Absatz 1 zu verfahren.
3 Stimmrecht in der Generalversammlung haben nur Mitglieder über 18 Jahre. Das Recht an der Beratung teilzunehmen oder Anträge zu stellen, haben Mitglieder über 16 Jahre.
4 Zur Tagesordnung der Generalversammlung können aus der Mitgliedschaft Anträge gestellt werden. Sie müssen begründet sein und spätestens eine Woche vor der Versammlung beim Vorstand eingehen. Die Anträge sind zu Beginn der Versammlung zusammen mit der Tagesordnung bekannt zu geben. Darüber hinaus können Anträge zur Tagesordnung nur behandelt werden, wenn zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder der Generalversammlung zustimmen.
5 Jede ordnungsgemäß einberufene Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Sind weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Vereinsmitglieder erschienen, kann mit einfacher Mehrheit der Erschienenen Beschlussunfähigkeit festgestellt werden, wenn gleichzeitig ein neuer Termin für die einberufene, beschlussunfähige Generalversammlung bestimmt wird. Die neue Generalversammlung findet mit der gleichen Tagesordnung statt und darf nicht über drei Wochen hinausgeschoben werden.
6 Die Generalversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit nicht in der Satzung oder im BGB oder in anderen Gesetzen qualifizierte Mehrheiten vorgeschrieben sind. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
7 Wahlen werden, wenn nicht diese Satzung oder gesetzliche Vorschriften eine andere Regelung treffen, durch Zuruf vollzogen. Wenn aus der Generalversammlung mindestens 5 Stimmberechtigte widersprechen, ist geheim und mit Stimmzetteln zu wählen. Gewählt ist der, für den mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen abgegeben worden ist. Erreicht niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die höchsten Stimmenzahlen erreicht haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann, wer in dieser Stichwahl die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
8 Bei Abstimmungen und Wahlen zählen Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zur Feststellung der Beschlussfähigkeit, nicht aber zur Berechnung der Mehrheit mit.
9 Über den Verlauf der Generalversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Nur die Beschlüsse müssen wörtlich abgefasst werden. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden bzw. vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 9 Aufgaben und Zuständigkeiten der Generalversammlung
1 Die Generalversammlung wählt
1.1 den Vorstand und
1.2 die Kassen-/Rechnungsprüfer.
2 Die Generalversammlung beschließt
2.1 in wichtigen Angelegenheiten, die der Vorstand an sie verwiesen hat,
2.2 bei Einsprüche gegen die Beschlüsse des Vorstandes,
2.3 über die Höhe des Mitgliederbeitrages,
2.4 über allgemeine Grundsätze und Maßnahmen,
2.4.1 zur Erhaltung und Verbesserung des Leistungsstandes und
2.4.2 zur Mitgliederwerbung,
2.5 die Geschäftsordnung im Verein,
2.6 die Jugendordnung im Verein,
2.7 An- und Verkauf von Grundbesitz,
2.8 Aufstellung und Änderung der Satzung,
2.9 über einen Austritt aus der "Bundesvereinigung Deutscher Blas- und Volksmusikverbände" und
2.10 über eine Auflösung des Vereins.
3 Die Generalversammlung nimmt entgegen
3.1 den Geschäftsbericht über das abgelaufene Jahr,
3.2 die Jahresrechnung des abgelaufenen Kalenderjahres,
3.3 den Prüfungsbericht der beiden Rechnungsprüfer zur Jahresrechnung des abgelaufenen Kalenderjahres und deren Vorschlag zur Entlastung des Vorstandes,
3.4 eine Tätigkeitsplanung für das angelaufene Kalenderjahr und
3.5 den Wirtschaftsplan des Vorstandes für das angelaufene Kalenderjahr.
§ 10 Zusammensetzung des Vorstandes
1 Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus
1.1 dem Vorsitzenden,
1.2 dem stellvertretenden Vorsitzenden,
1.3 dem Geschäftsführer und
1.4 dem Kassierer.
2 Dem erweiterten Vorstand gehören noch an
2.1 der Schriftführer,
2.2 der Jugendwart und
2.3 bis zu drei weiteren Beisitzern, davon mindestens ein aktives Mitglied.
3 Der Dirigent kann an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teilnehmen.
1 Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt. Die Wahlen werden nach der Maßgabe des §8 Abs. 7 dieser Satzung durchgeführt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
2 Die Zusammenlegung mehrerer Ämter im Vorstand ist zulässig, jedoch nicht das Amt der Vorsitzenden (§10 Abs. 1.1 und 1.2) mit dem Amt des Kassierers.
3 Im Falle des Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes erfolgt Ersatzwahl für den Rest der Wahlzeit des Vorstandes. Für die Zeit bis zur Ersatzwahl durch die Generalversammlung bestellt der Vorstand ein Ersatzmitglied. Scheiden mehrere Vorstandsmitglieder aus, hat der Vorsitzende, notfalls das an Jahren älteste Vorstandsmitglied, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen, um notwendige Ersatzwahlen oder eine Neuwahl durchzuführen.
1 Der Vorstand wird vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Er muss einberufen werden, wenn dies mindestens drei Mitglieder verlangen.
2 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind.
3 Das Stimmrecht ruht in Angelegenheiten, an denen das Mitglied persönlich beteiligt ist.
4 Die Verfahrensregeln im §8 Abs. 6 bis 9 finden entsprechende Anwendung. Bei Wahlen ist geheim abzustimmen, wenn dies mindestens zwei Mitglieder verlangen.
§ 13 Außenvertretung des Vorstandes
Der Verein wird vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder, von denen eines der Vorsitzende oder sein Stellvertreter sein muss.
§ 14 Zuständigkeit und Aufgaben des Vorstandes
1 Der Vorstand berät, regelt und entscheidet in allen Vereinsangelegenheiten, soweit nicht nach dieser Satzung die Generalversammlung zuständig ist.
2 Der Vorstand kann ihm wichtig erscheinende, grundsätzliche Angelegenheiten an die Generalversammlung verweisen.
3 Zuständigkeiten und Aufgaben des Vorstandes sind insbesondere
3.1 Aufstellen des Geschäftsberichtes über das abgelaufene Kalenderjahr,
3.2 Aufstellung der Jahresrechnung für das abgelaufene Kalenderjahr,
3.3 Erstellen eines Kassen- und Tätigkeitsbericht für das abgelaufene Kalenderjahr,
3.4 Aufstellen eines Wirtschaftsplanes (Haushaltsplan) jeweils für ein Kalenderjahr,
3.5 Aufnahme von Mitgliedern,
3.6 Ausschluss von Mitgliedern,
3.7 Ernennen von Ehrenmitgliedern,
3.8 Anstellung von Dirigenten,
3.9 Aufstellen der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung und
3.10 Aufstellung der Jugendordnung im Verein.
4 Bei Bedarf bildet der Vorstand Ausschüsse und wählt die Mitglieder dieser Ausschüsse.
Vereinsjugend im Sinne dieser Satzung sind alle aktiven Jugendlichen (nicht volljährig und die volljährigen Mitglieder bis zum vollendeten 25. Lebensjahr)
1 Ausschüsse sind entweder Fachausschüsse oder Sonderausschüsse. Ein Fachausschuss ist ein ständiger Ausschuss für ein bestimmtes Aufgaben- oder Fachgebiet. Ein Sonderausschuss ist ein Ausschuss, der auf Zeit zur Erfüllung einer bestimmten und begrenzten Aufgabe gebildet wird.
2 Die Fachausschüsse haben alle in ihr Fachgebiet fallenden Fragen zu erörtern und dem Vorstand Vorschläge zu unterbreiten. Im Einzelfall kann der Vorstand weitergehende Befugnisse übertragen.
3 Die Mitglieder der Ausschüsse werden längstens für die Dauer der Wahlperiode des Vorstandes gewählt.
Der Verein kann durch Beschluss der Generalversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur in einer außerordentlichen Generalversammlung mit der Auflösung als einzigem Tagesordnungspunkt herbeigeführt werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Erkelenz, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
1 Diese Satzung ist in der Generalversammlung am 05.03.2017 beschlossen worden und tritt am 06.03.2017 in Kraft.
2 Gleichzeitig verlieren alle bisherigen Satzungen und satzungsähnlichen Regelungen ihre Gültigkeit.
Erkelenz, 05.03.2017